Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einleitung

Aufträge werden nur zu diesen Bedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Mit Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber (Besteller, Käufer) gelten diese Bedingungen als vereinbarter Vertragsinhalt. Dieser Vertragsinhalt liegt auch allen neuen, künftigen Aufträgen des gleichen Auftraggebers zugrunde. Frühere Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ersetzt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind jedenfalls unwirksam, auch wenn von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird, auch wenn sie als Bedingung eines Auftrages erklärt werden und auch im Falle einer Mitteilung in zeitlich letzter Rangfolge. Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch uns in der Auftragsbestätigung oder durch schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestätigt werden.

2. Angebote, Annahme von Aufträgen

Alle Angebote sind freibleibend. Aus Aufträgen (Bestellungen) sind wir bei Erklärung ihrer Annahme verpflichtet. Die Erklärung der Annahme erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung, durch schriftlichen Vertrag oder stillschweigend durch Ausführung des Auftrages. Außendienstmitarbeiter (Vertreter) und auch selbständige Handelsvertreter (im Auftrag der ENERGIE SYSTEM PARTNER GmbH) sind nur zur Entgegennahme von Aufträgen entsprechend unserer aktuellen Preisliste, nicht aber zu deren Bestätigung oder zu Änderungen der Geschäftsbedingungen ermächtigt. Erfolgt von Seiten des Auftraggebers nach erfolgter Auftragserteilung ein Storno, so sind wir berechtigt, eine Stornogebühr zu verrechnen. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich dabei nach dem entstandenen Schaden und Verwaltungsaufwand. In jeden Fall sind wir berechtigt 10 % des Rechnungsbetrages als Stornoabgeltung zu verlangen bzw. einzubehalten.

3. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für unsere Lieferungen die Preise ab Werk (gem. Incoterms), exklusive Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Mangels Angabe von Preisen unsererseits gelten unsere bei der Lieferung aktuellen Listenpreise. Etwaige Preiserhöhungen für den Fall von Kostenänderungen behalten wir uns vor. Ändern sich in der Zeit zwischen Erstellung unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung und der Lieferung unsere Listenpreise, so sind wir berechtigt, auch fix vereinbarte Preise entsprechend zu erhöhen, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar – die Zahlungsfristen laufen ab dem Tage des Fakturendatums. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn uns die vollständige Gutschriftanzeige des Geldinstitutes vorliegt. Trotz anderer Verfügung sind wir berechtigt, Zahlungen zur Tilgung älterer Verbindlichkeiten zu vereinnahmen. Die Entgegennahme von Wechseln (Akzepten) bedarf besonderer Vereinbarung. Diskontspesen und -zinsen sind uns sofort nach Bekanntgabe zu ersetzen. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Bei Überschreitung der 21-tägigen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber (Käufer) ohne Mahnung in Verzug und verliert gleichzeitig sämtliche Ansprüche aus etwaigen Gewährleistungsvereinbarungen, die über das gesetzliche Maß hinaus vereinbart wurden. Bei Eintritt des Verzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen, mindestens aber in Höhe von 7% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer zu leisten. Im Falle eingetretenen Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, auch unsere Mahnkosten (inkl. Verwaltungsmehraufwand) sowie alle mit der Einbringung der Forderung im Zusammenhang stehenden Kosten (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten usw.) zu ersetzen.

Im Verzugsfall werden Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Rechnungsforderung verrechnet. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht voll bezahlt, so werden auch alle übrigen noch offen stehenden Beträge sofort zur Zahlung fällig, dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit entgegengenommener noch nicht fälliger Wechsel. Ebenso werden alle unsere Forderungen sofort fällig, wenn sich die Finanzlage des Auftraggebers ungünstig gestaltet. Eine schlechte Beurteilung der Liquidität des Kunden (z.B: KSV, Prisma) oder Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, künftige Leistungen (Erzeugungen, Lieferungen usw.) von der Vorausbezahlung abhängig zu machen. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber die auch etwaige Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen Inkassoinstitutes gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühr der Inkassoinstitute, BGBL.Nr. 141/1996 zu vergüten. Zahlungen zu Handen eines Vertreters dürfen nur dann geleistet werden, wenn und insoweit sich der Vertreter mit einer firmenmäßig unterzeichneten Inkasso-Vollmacht ausweist.

Wird Lieferung auf Abruf ohne Vorausbezahlung vereinbart, sind wir mangels Vereinbarung der Abruftermine berechtigt, 3 Monate nach Auftragsbestätigung den Auftraggeber in Abnahmeverzug zu setzen und ihm die bestellte Ware in Rechnung zu stellen. Es ist dem Auftraggeber verboten, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche oder wegen sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten. Die Aufrechnung behaupteter, unsererseits nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

6. Lieferfrist

Ein kalendermäßig genannter Liefertermin gilt als Vereinbarung einer Lieferfrist in der Dauer vom Datum unserer Auftragsbestätigung bis zum genannten Liefertermin. Eine solcherart oder wie auch sonst immer vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls aber vor dem Zeitpunkt, zu dem die endgültigen, allenfalls die geänderten endgültigen Angaben und Unterlagen für die Ausführung bei uns vorliegen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

Bei Abrufaufträgen erwarten wir das Einlangen des Abrufes mindestens 10 Tage vor der gewünschten Auslieferung. Um die Einhaltung von Lieferfristen sind wir bemüht, doch können wir dafür keine Haftung übernehmen. Für den Fall der Überschreitung einer Lieferfrist sind alle Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzforderungen, das Recht auf Vornahme eines Deckungskaufes sowie ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Fehllieferungen oder für fehlende Bestandteile bei der Lieferung. Solche Verzugsfolgen können auch nicht durch Setzung einer Nachfrist wirksam gemacht werden. Infolge des Vorliegens höherer Gewalt oder ähnlicher uns bei der Ausführung von Aufträgen behindernder Fälle sind wir berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

7. Gewährleistung

Unter Ausschluss jedes Schadenersatz- oder sonstigen Anspruches (z.B. Austauschkosten jeglicher Art) leisten wir für die Ausführung der uns erteilten Aufträge nur gemäß den Lieferbedingungen gewährleistungspflichtig sind und unsere Haftung nicht ausgeschlossen ist. Im Falle vertragswidriger Lieferung, für welche unsere Haftung besteht, kann der Auftraggeber (Käufer) unter Ausschluss aller anderen Ansprüche (z.B. Austausch-, Umbaukosten, Einsatz- oder Personalkosten etc.) nur die Nachlieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware verlangen. Falls eine Nachlieferung nicht möglich ist, kann in weiterer Folge nur eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Nachbesserung der fehlerhaften Ware begehrt werden.

Es ist Sache des Auftraggebers, die gelieferte Ware sofort nach Eintreffen am Bestimmungsort genauestens zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelrüge bei uns einlangt. Für geheime Mängel, die trotz unverzüglicher Untersuchung nicht erkennbar sind, haften wir nur, wenn die diesbezügliche Mängelrüge ohne jeden Verzug nach Erkennbarkeit bei uns einlangt. Eine Fristversäumnis nach den beiden vorhergehenden Absätzen hat den Ausschluss jedes Gewährleistungsanspruches zur Folge, so dass ein solcher weder selbständig noch durch Einrede gegen uns geltend gemacht werden kann. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt in jedem Fall, auch bei Vorliegen eines geheimen Mangels, mit dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Mangels ausdrücklicher abweichender Angaben in unseren Prospekten, in unserem Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem Vertrag gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Für Fremderzeugnisse leisten wir nur in der Weise Gewähr, dass die Haftung auf Dauer und Umfang der Gewährleistungsverpflichtung der Vorlieferanten beschränkt ist und dadurch erfüllt wird, dass wir unseren eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Vorlieferanten an den Besteller abtreten. Ansprüche aus der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, ebenso Ansprüche auf Grund eines Verschuldens bei Vertragsabschluß, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Jedwede Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden wird ausnahmslos ausgeschlossen. Außerdem wird jede Haftung ausgeschlossen, wenn die Ware nicht fachgerecht eingebaut oder/und bestimmungsgemäß betrieben wird (siehe technische Dokumentationen). Falls der Auftraggeber vom Vertreter Zusagen erhält, die sich nicht mit unseren Geschäftsbedingungen decken, oder falls vom Vertreter Tätigkeiten verlangt werden, die nicht zum eigentlichen Vermittlungs- bzw. Verkaufsgeschäft zählen, so übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung.

8. Technische Daten

Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben und alle sonstigen technischen Daten mit Ausnahme der Leistungsdaten in unseren Prospekten, Preislisten, Veröffentlichungen jeder Art sowie auch in unseren Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Konstruktionsänderungen bleiben uns vorbehalten. Gibt es zwischen Auftragserteilung und Lieferung wesentliche technische Verbesserungen am Produkt, so behalten wir uns das Recht vor, diese einzubauen und einen etwaigen Mehrpreis zu verrechnen. Für durch den Auftraggeber (Kunden) erteilte Ausführungsanweisungen jeder Art (Konstruktionen, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen usw.) trägt dieser allein jede Haftung und hält uns bezüglich jedweder nachteiliger Folgen sowie auch wegen allfälliger Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten klag- und schadlos.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche (Kaufpreis und Nebenforderungen) aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den Lieferwaren vor.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, jedoch erwirbt der Käufer dadurch kein Eigentum. Bei Verarbeitung der Ware sowie bei deren Verbindung mit einer anderen Sache entsteht unser Miteigentum an dem neuen Produkt im Ausmaß des Wertverhältnisses unserer Ware zum neuen Produkt.

Im Falle der Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder verarbeiteten bzw. mit einer anderen Sache verbundenen Ware hat der Käufer den nunmehrigen Erwerber von dem zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und diesen Rechtsvorbehalt ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Er hat den Erwerber zu verpflichten, allenfalls seinerseits genauso vorzugehen. Der Käufer hat uns Namen und Anschrift des Erwerbers bei Weiterveräußerung bekannt zu geben. Das vom Erwerber an den Käufer für die Ware gezahlte Entgelt wird im Ausmaß unserer offenen Forderung anstelle der Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Käufer hat den Geldbetrag gesondert zu verwahren, als unser Eigentum zu bezeichnen und ohne Verzug an uns abzuführen.

Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass unser Eigentumsvorbehalt im erweiterten Ausmaß bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten und bis zur Abdeckung eines offenen Saldos aus dieser Geschäftsverbindung wirksam aufrecht bleibt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Außergewöhnliche Verfügungen über die Ware, wie z.B. deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ausgeschlossen. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, im Falle ihrer Pfändung uns hiervon sofort in Kenntnis zu setzen.

10. Schriftform

Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen, von Preislisten, Angeboten und sonstigen Willensäußerungen ist nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich firmenmäßig bestätigt ist.

11. Verbrauchergeschäft

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit einem Vertragspartner, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, soweit nicht einzelnen Regelungen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.

12. Verbindlichkeiten der Geschäftsbedingungen und des Vertrages

Ist oder wird der Vertrag teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, rechtswirksam eine Ersatzvereinbarung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nahe als möglich kommt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen zwischen uns und unseren Auftraggebern gilt Vöcklabruck (Österreich) als ausdrücklich vereinbart. Der Geschäftsverbindung liegt österreichisches Recht zugrunde.